Organstreitverfahren wegen Wahl der Mitglieder für die 16. Bundesversammlung durch den Landtag Nordrhein-Westfalen unzulässig
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat das durch einen ehemaligen fraktionslosen Landtagsabgeordneten am 10. Februar 2017 eingeleitete Organstreitverfahren gegen den Landtag Nordrhein-Westfalen und dessen Präsidenten wegen der Wahl der Mitglieder für die am 12. Februar 2017 zusammengetretene 16. Bundesversammlung mit Beschluss vom 5. Juli 2018 einstimmig als unzulässig verworfen.
Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus: Dem Antragsteller fehle nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag mit Ablauf der vergangenen Legislaturperiode das für die Fortsetzung des Organstreitverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein solcher oder ähnlicher Rechtsstreit könne sich zwischen den Beteiligten nicht mehr wiederholen. Zwar könnten schutzwürdige Interessen an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausnahmsweise eine Fortsetzung des Organstreitverfahrens gebieten. Solche seien hier aber nicht erkennbar. Sie seien insbesondere auch durch den Antragsteller nicht vorgetragen worden.
Einen durch den Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Verfassungsgerichtshof bereits unmittelbar vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung mit Beschluss vom 11. Februar 2017 abgelehnt (Aktenzeichen: VerfGH 2/17).
Aktenzeichen: VerfGH 3/17