Nach Art. 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung setzt sich der Verfassungsgerichtshof zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag auf die Dauer von zehn Jahren gewählt.
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