Elektronischer Rechtsverkehr
Beim Verfassungsgerichtshof können ab dem 1. Januar 2019 in den verfassungsgerichtlichen Verfahren elektronische Dokumente eingereicht werden.
1. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof ist § 18a VerfGHG in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung. Hiernach finden die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Welche rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen mit dem Verfassungsgerichtshof für das Land NRW gelten und welche Zugangswege Ihnen hierfür zur Verfügung stehen, können Sie damit § 55a VwGO entnehmen. Die für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 und der hierzu ergangenen Bekanntmachungen näher bestimmt.
2. Elektronische Kommunikation mit dem Verfassungsgerichtshof
Seit dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen flächendeckend eröffnet. Er umfasst den sicheren und rechtlich wirksamen Austausch von Dokumenten zwischen Bürgern, Prozessbevollmächtigten, Behörden und den Gerichten in elektronischer Form.
Bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen können elektronische Dokumente unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften rechtswirksam eingereicht werden.
NEU:
Ab dem 1. Januar 2022 sind gemäß § 18a VerfGHG i. V. m. § 55d VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Welche Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen mit den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen gelten und welche Zugangswege hierfür zur Verfügung stehen, erfahren Sie auf der Webseite der Justiz in Nordrhein-Westfalen. Dort finden Sie auch nähere Informationen zu den für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente geltenden technischen Anforderungen.
Die verschiedenen Zugangswege des elektronischen Rechtsverkehrs zum Verfassungsgerichtshof ab dem 1. Januar 2019 finden Sie über die nachfolgenden Bereiche:
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Sie wollen als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit dem Verfassungsgerichtshof elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier !
- Bürgerinnen und Bürger
Sie wollen als Bürgerin oder Bürger mit dem Verfassungsgerichtshof elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier !
- Behörden
Sie wollen als Behörde mit dem Verfassungsgerichtshof elektronisch kommunizieren? Dann informieren Sie sich bitte hier !