Organstreitverfahren wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den Organstreitverfahren mehrerer politischer Parteien bzw. ihrer nordrhein-westfälischen Landesverbände gegen den Landtag Nordrhein-Westfalen wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen am
Dienstag, 24. Oktober 2017, 10.30 Uhr, Sitzungssaal I
Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Antragstellerinnen sind die Landesverbände der NPD, der Piratenpartei, der Partei DIE LINKE, der PARTEI, der ÖDP und der Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler. Sie machen geltend, der Antragsgegner habe ihre Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit als politische Parteien dadurch verletzt, dass er durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 eine 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen eingeführt habe.
Durch das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz wurde ein neuer Art. 78 Abs. 1 Satz 3 in die Landesverfassung eingefügt. Die Regelung bestimmt, dass Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2,5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Parteien und Wählervereinigungen mit einem geringeren Stimmenanteil erhalten danach auch dann keinen Sitz in der jeweiligen Kommunalvertretung, wenn ihnen dieser nach dem Wahlergebnis rechnerisch zustünde. Die Antragstellerinnen halten diese Regelung für unzulässig, weil sie nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt sei.
Der Antragsgegner tritt den Anträgen insbesondere mit der Begründung entgegen, der verfassungsändernde Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zustehenden Gestaltungsspielraums im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen zu einer derartigen Regelung befugt.
Eine Verhandlungsgliederung finden Sie hier.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 24. Oktober 2017 noch nicht ergehen, sondern in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmewunsch möglichst bis
Montag, 16. Oktober 2017, 12.00 Uhr,
mitzuteilen (E-Mail: verfgh@ovg.nrw.de, Fax-Nr.: 0251/505-253). Anmeldungen werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Hinweis für Medienvertreter:
Für Medienvertreter stehen ebenfalls reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich bis
Montag, 16. Oktober 2017, 12.00 Uhr,
per E-Mail oder schriftlich (E-Mail: verfgh-pressestelle@ovg.nrw.de, Fax-Nr.: 0251/505-429) unter Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Das Telefonieren, Twittern, und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer und Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.
Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen des Sitzungsdienstes sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
Aktenzeichen: VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16
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Gliederung der mündlichen Verhandlung .doc 25 kB