Verfassungsbeschwerde
Jeder hat die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben, um seine durch die Landesverfassung garantierten Rechte gegenüber dem Land durchzusetzen
1. Gegenstand und Voraussetzungen
Die Verfassungsbeschwerde kann jeder mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Zu diesen Rechten gehören sowohl die durch Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung einbezogenen Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte des Grundgesetzes als auch die spezifischen Landesgrundrechte.
Angegriffen werden können Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht hingegen solche des Bundes oder anderer
Bundesländer. Beschwerdegegenstand können Akte aller drei Landesgewalten – Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung – sein. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt (durch Behörden der Landesverwaltung) oder anwendet (durch Gerichte des Landes), es sei denn, es geht um die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes.
Der Beschwerdeführer muss durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein. Die Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich erst zulässig, nachdem der fachgerichtliche Rechtsweg vollständig beschritten wurde (sog. Rechtswegerschöpfung). Die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof kann nur erhoben werden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Hierdurch sollen Parallelverfahren wegen desselben Beschwerdegegenstandes vermieden werden. Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen von Gerichten und Behörden müssen binnen eines Monats erhoben werden. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, gilt eine Jahresfrist.
Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form eingereicht werden und ist zu begründen. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde persönlich erheben oder sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. In einer mündlichen Verhandlung muss er sich vertreten lassen.
2. Entscheidungsmaßstab
Der Verfassungsgerichtshof überprüft den angegriffenen Hoheitsakt am Maßstab der Landesverfassung auf seine Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Rechten des Beschwerdeführers. Für Verfassungsbeschwerden insbesondere gegen gerichtliche Entscheidungen bedeutet dies, dass nicht schon jeder Fehler bei der Rechtsanwendung, sondern nur ein spezifischer Verstoß (gerade) gegen Verfassungsrecht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen kann.
3. Kosten
Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. Wegen etwaiger Anwaltskosten kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Verfassungsgerichtshof die Weiterführung des Verfahrens von der Einzahlung eines Kostenvorschusses von bis zu 1.000 Euro abhängig machen und dem Beschwerdeführer mit der Entscheidung über die Hauptsache eine Gebühr in dieser Höhe auferlegen.
4. Merkblatt zur Verfassungsbeschwerde
Diese und weitere wichtige Informationen, insbesondere dazu, was bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beachten ist, sind in einem Merkblatt (28 KB) zusammengefasst.