Verfassungsbeschwerde gegen das Polizeibeauftragtengesetz NRW zurückgewiesen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen (Polizeibeauftragtengesetz NRW) erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. Pressemitteilung vom 30. Oktober 2025) als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig nur erheben, wer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht keine eigene Betroffenheit geltend, sondern die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder. Diese müssen eine Verletzung ihrer Grundrechte allerdings selbst mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Der Beschwerdeführer ist nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht berechtigt, die behauptete Verletzung dieser Rechte im Wege der Prozessstandschaft für seine Mitglieder geltend zu machen, auch wenn ihm eine solche Interessenvertretung in der Vereinssatzung zugewiesen ist. Soweit er darüber hinaus durch das Polizeibeauftragtengesetz NRW das Prinzip der Gewaltenteilung und in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit des Polizeibeauftragten nicht hinreichend im Gesetz verankert sieht, macht er schon nicht die Verletzung individueller in der Landesverfassung enthaltener Rechte geltend. Aber nur deren Verletzung und nicht auch ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Aktenzeichen: VerfGH 84/25.VB-3