Organstreitverfahren im Zusammenhang mit der Änderung der Schuldenbremse im Grundgesetz eingestellt
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat ein von der Fraktion der Freien Demokratischen Partei im Landtag Nordrhein-Westfalen (FDP) am 18. März 2025 gegen die Landesregierung eingeleitetes Organstreitverfahren eingestellt.
Die Antragstellerin hatte die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung der Landesregierung im Bundesrat zur Änderung der Regelung über die sog. Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung aus Art. 69 der Landesverfassung verletzt und gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Verfassungsorgantreue gegenüber dem Landtag verstoßen hat.
Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. März 2025 – VerfGH 21/25 – abgelehnt.
Die Antragstellerin hat nunmehr ihren Antrag im Organstreitverfahren zurückgenommen, woraufhin der Verfassungsgerichtshof dieses Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 eingestellt hat. Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse bestünden nicht.
Aktenzeichen: VerfGH 20/25