Organklage gegen Kreditaufnahmen für das Corona-Sondervermögen erfolglos
Die Kreditaufnahmen des Ministeriums der Finanzen im Oktober und November 2022 zugunsten des Corona-Sondervermögens „NRW-Rettungsschirm“ verletzen keine Organrechte des Landtags. Das hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen beschloss am 24. März 2020 das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise (NRW-Rettungsschirmgesetz). Dafür nahm das Ministerium der Finanzen zuletzt am 12. und 20. Oktober sowie am 8. und 9. November 2022 vier Kredite in Höhe von insgesamt 4,15 Mrd. Euro am Kapitalmarkt auf. Zum 31. Dezember 2022 wurde die maßnahmenbezogene Bewirtschaftung des NRW-Rettungsschirms beendet. Der vorhandene Bestand wird seitdem ausschließlich für Zins und Tilgung der aufgenommenen Kredite verwendet.
Die Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) und der Freien Demokratischen Partei (FDP) im Landtag Nordrhein-Westfalen haben am 5. April 2023 das Organstreitverfahren gegen das Ministerium der Finanzen und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eingeleitet. Sie machen geltend, diese hätten das Budgetrecht des Landtags durch die vier Kreditaufnahmen im Oktober und November 2022 verletzt. Die Kreditaufnahmen seien nicht notwendig gewesen. Der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Bestand des NRW-Rettungsschirms hätte ausgereicht, um die noch zu finanzierenden Ausgaben für die Pandemiebewältigung zu decken. Es dränge sich auf, dass die Kreditaufnahmen in Wirklichkeit zur allgemeinen Verbesserung des Haushalts für das Jahr 2023 geplant gewesen seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen, soweit er gegen die Landesregierung gerichtet war. Sie hat an den Kreditaufnahmen nicht mitgewirkt und ist deshalb kein tauglicher Antragsgegner im vorliegenden Organstreitverfahren. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
In ihrer mündlichen Urteilsbegründung hat die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb unter anderem ausgeführt:
Das Budgetrecht des Landtags wurde durch die vier streitgegenständlichen Kreditaufnahmen vom 12. und 20. Oktober 2022 sowie vom 8. und 9. November 2022 nicht verletzt. Das Ministerium der Finanzen hat sich bei den Kreditaufnahmen innerhalb des vom Landtag formal gesetzten Rahmens bewegt. Es lässt sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch nicht feststellen, dass es dabei die Zweckbestimmung des NRW-Rettungsschirms missachtet hätte.
Eine Missachtung der Zweckbestimmung des NRW-Rettungsschirms durch das Ministerium der Finanzen lässt sich nicht aus der Höhe der vier streitgegenständlichen Kreditaufnahmen ableiten. Soweit diese den konkret feststehenden Ausgabenbedarf überstiegen, sind sie zur Deckung eines erwarteten Ausgabenbedarfs für Maßnahmen zur Pandemiebewältigung erfolgt, der weder dem Grunde noch der Höhe nach sicher war.
Ein Übergehen der Zweckbestimmung des NRW-Rettungsschirms durch die Kreditaufnahmen vom 8. und 9. November 2022 ergibt sich nicht daraus, dass das Ministerium der Finanzen in seiner Ergänzungsvorlage vom 8. November 2022 zum Entwurf des Haushaltsgesetzes 2023 verlautbart hatte, dass die Zweckbestimmung des NRW‑Rettungsschirms hinfällig geworden sei und keine neuen Kredite mehr aufgenommen würden. Es war noch vom Einschätzungsspielraum des Finanzministers gedeckt, die im September 2022 angebahnten Kreditaufnahmen auch zum Abschluss zu bringen. Weitere Mittelabflüsse waren wegen der Unkalkulierbarkeit der Gesamtsituation nicht auszuschließen. In seine Entscheidungsfindung durfte der Finanzminister außerdem den in der mündlichen Verhandlung angeführten, dem Land möglicherweise an den Kapitalmärkten drohenden Reputationsverlust einbeziehen. Dieser könne zu schlechteren Konditionen bei künftigen Kreditgeschäften führen, falls die bereits kurz vor dem Abschluss stehenden Kreditaufnahmen noch gestoppt worden wären.
Das Ministerium der Finanzen hatte zudem im Zuge der zwischenzeitlich geplanten Überführung des Bestands des NRW-Rettungsschirms in eine Krisenbewältigungsrücklage eine neue parlamentarische Bewilligung des Landtags ermöglichen wollen. Es war daher erkennbar die Absicht des Finanzministers, dass der Landtag die volle Budgethoheit über die Verwendung der Kreditmittel beim Landtag behält. Da die verbliebenen Kreditmittel des NRW-Rettungsschirms allein für den Schuldendienst eingesetzt werden, ist eine Verausgabung, die den Zwecken des NRW-Rettungsschirms hätte zuwiderlaufen können, unterblieben.
Die Entscheidung ist mit 4 : 3 Stimmen ergangen.
Beim Verfassungsgerichtshof ist im Zusammenhang mit dem Landeshaushalt 2023 noch ein Verfahren gegen das NRW-Krisenbewältigungsgesetz („Ukraine-Sondervermögen“) anhängig (VerfGH 33/23). Einzelheiten zum Gegenstand des Verfahrens können der Pressemitteilung vom 6. April 2023 entnommen werden.