Organstreitverfahren wegen Kreditaufnahmen zugunsten des Sondervermögens "NRW-Rettungsschirm": Verkündungstermin am 16. September 2025
Der Verfassungsgerichtshof in Münster hat in dem Organstreitverfahren der NRW‑Landtagsfraktionen der SPD und FDP gegen das Ministerium der Finanzen und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wegen Kreditaufnahmen während der Corona-Pandemie zugunsten des Sondervermögens "NRW‑Rettungsschirm" Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Dienstag, 16. September 2025, 10:30 Uhr, anberaumt. Der Termin wird im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts NRW (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) stattfinden.
Einzelheiten zum Gegenstand des Verfahrens können der Pressemitteilung vom 6. Juni 2025 entnommen werden.
Für interessierte Bürger, die an dem Verkündungstermin teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.
Hinweise für Medienvertreter
Für Medienvertreter stehen reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung bis zum 8. September 2025, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs per E-Mail (pressestelle@verfgh.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin.
Aktenzeichen: VerfGH 32/23