Organstreitverfahren wegen Ablehnung von Beweisanträgen im ″PUA V – Terroranschlag vom 23. August 2024″ eingegangen
Vier Mitglieder des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V der 18. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen (″PUA V – Terroranschlag vom 23. August 2024″) haben am 29. Januar 2025 beim Verfassungsgerichtshof in Münster ein Organstreitverfahren gegen den PUA V eingeleitet.
Der PUA V ist vom Landtag mit dem folgenden Untersuchungsauftrag eingesetzt worden:
″Der Untersuchungsausschuss erhält den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, einschließlich des ″Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration″, des ″Ministerium des Innern″, des ″Ministerium der Justiz″, der Staatskanzlei sowie der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Sicherheits-, Justiz-, Kommunal- und sonstigen Behörden im Land Nordrhein-Westfalen beim Umgang mit dem mutmaßlichen islamistischen Attentäter, dem Tatverdächtigen Issa al H., seinem Umfeld und möglichen Unterstützern vor dem Anschlag in Solingen am 23.08.2024 sowie im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, innerbehördliche, inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag zu untersuchen.
Darüber hinaus sollen der gesetzliche und rechtliche Rahmen, durch den der Handlungsspielraum der nordrhein-westfälischen Landesregierung und der ihrer Aufsicht unterliegenden Behörden definiert wird, sowie die praktischen Voraussetzungen und mögliche strukturelle Defizite im Hinblick auf Rückführungen, Dublin-III-Überstellungen, Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam untersucht und auf Optimierungsbedarf hin geprüft werden. Der Ausschuss soll sich ein Gesamtbild des Zusammenwirkens der verantwortlichen Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden sowohl in ausländerrechtlicher als auch in polizei- und sicherheitsbehördlicher Hinsicht verschaffen. Zudem soll in diesem Kontext auch die Zusammenarbeit der nordrhein-westfälischen Behörden mit den zuständigen Behörden der entsprechenden EU-Mitgliedstaaten beleuchtet werden.″
Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass der PUA V dadurch gegen den die Beweiserhebung durch Parlamentarische Untersuchungsausschüsse regelnden Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung verstoßen habe, dass er zwei Beweisanträge als unzulässig abgelehnt habe.
VerfGH 6/25