Organstreitverfahren wegen Nichtvorlage von Akten an den "PUA II - Hochwasserkatastrophe": Verkündungstermin am 9. April 2024
Der Verfassungsgerichtshof in Münster hat in dem gegen die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Organstreitverfahren wegen Nichtvorlage von Akten an den "PUA II - Hochwasserkatastrophe" Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Dienstag, 9. April 2024, 10:30 Uhr, anberaumt. Der Termin wird im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts NRW (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) stattfinden.
Einzelheiten zum Gegenstand des Verfahrens können der Pressemitteilung vom 3. Januar 2024 entnommen werden.
Für interessierte Bürger, die an dem Verkündungstermin teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.
Hinweise für Medienvertreter
Für Medienvertreter stehen reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung bis zum 3. April 2024, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs per E-Mail (pressestelle@verfgh.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin. Urteilsverkündungen können vollständig in Bild und Ton übertragen werden.
Aktenzeichen: VerfGH 31/23