Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Festlegung eines Vorranggebiets für Windenergie im Regionalplan Düsseldorf
Die Stadt Tönisvorst hat am 12. April 2019 Kommunalverfassungsbeschwerde gegen den Regionalplan Düsseldorf vom 13. April 2018 erhoben. Sie wendet sich gegen die darin vorgenommene Festlegung eines Vorranggebiets für Windenergie als Ziel der Raumordnung auf ihrem Gemeindegebiet.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein. Durch die Festlegung eines Vorranggebiets für Windenergie werde sie daran gehindert, die betreffenden Flächen nach ihren eigenen Vorstellungen zu planen. Konkrete Planungen, die in den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zum Ausdruck kämen, würden nachhaltig gestört. Dieser Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil die dem Regionalplan zugrunde liegende planerische Abwägung aus mehreren Gründen zu ihrem Nachteil fehlerhaft sei.
Neben der Beschwerdeführerin sind am Verfahren der Landtag Nordrhein-Westfalen und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beteiligt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VerfGH 10/19.