Wahlprüfungsbeschwerde der AfD aus Anlass der Landtagswahl NRW 2017 erfolglos
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Wahlprüfungsbeschwerde des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der Alternative für Deutschland (AfD) aus Anlass der Landtagswahl 2017 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, der Landtag habe den Wahleinspruch zu Unrecht zurückgewiesen. Die in einer Vielzahl von Wahlkreisen festgestellten Unregelmäßigkeiten ließen auf landesweite systematische Wahlfehler und Wahlfälschungen zu seinen Lasten schließen. Alle abgegebenen Zweitstimmen müssten daher neu ausgezählt werden. Dieser Ansicht liegt im Kern folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach Bekanntgabe des vorläufigen amtlichen Ergebnisses erhielt der Landeswahlleiter Hinweise, dass die AfD in einigen Stimmbezirken keine oder nur sehr wenige Zweitstimmen erhalten habe. Auffällig war zudem, dass die auf den Stimmzetteln und in den Wahlniederschriften unmittelbar vor der AfD aufgeführte Partei AD-Demokraten NRW in einigen Fällen erstaunlich hohe Zweitstimmenergebnisse erzielte. Darüber hinaus wurden mutmaßliche Auffälligkeiten in einzelnen Stimmbezirken berichtet. Bei der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergaben sich in knapp der Hälfte der 128 Wahlkreise Veränderungen beim Zweitstimmenergebnis zugunsten der AfD. Hierdurch erhielt die AfD im Saldo zusätzliche 2.204 Zweitstimmen.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Beschwerde nicht gefolgt. Anders als im Wahlprüfungsverfahren erforderlich habe der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit von Wahlfehlern nicht aufgezeigt. Das Einspruchsvorbringen gehe über die unzureichende Vermutung, dass sich festgestellte und bereits korrigierte Fehler in anderen Stimmbezirken wiederholt haben könnten, nicht hinaus. Der Umfang der Abweichungen zwischen vorläufigem und endgültigem Wahlergebnis sei insgesamt nicht völlig untypisch. Bereits bei früheren Landtagswahlen habe es Stimmenverschiebungen in einem vierstelligen Bereich gegeben. Die auf Bitten des Verfassungsgerichtshofs vorgelegten Erläuterungen der Kreiswahlleiter der von den festgestellten Differenzen betroffenen Wahlkreise ließen auch nicht auf systematische Mängel schließen, deren mögliche Auswirkungen im ganzen Wahlgebiet auf der Hand lägen. Danach resultierten die festgestellten Abweichungen oftmals lediglich aus am Wahlabend unzutreffend übermittelten oder erfassten Schnellmeldungen. In den übrigen Fällen sei es neben reinen Zähl- und Rechenfehlern vor allem zu Eintragungsfehlern beim Ausfüllen der Niederschriften gekommen. Hierdurch seien für den Beschwerdeführer abgegebene Zweitstimmen in größerem Umfang der Partei AD-Demokraten NRW, aber auch zahlreichen anderen Parteien zugeschrieben worden. Derartige Fehler seien regelmäßig Folge mangelnder Sorgfalt im Einzelfall. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders gewesen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine belastbaren Indizien für systematische Wahlmanipulationen dargelegt. Soweit er sich auf ein Facebook-Posting berufen habe, in dem eine Gruppierung unter der Bezeichnung "Internationalsozialistische Antifa" indirekt einräume, die Landtagswahl zu seinen Lasten manipuliert zu haben, handele es sich offensichtlich um eine Fälschung. Auch die in seinem Auftrag von einem Mathematiker erstellte "Statistische Unregelmäßigkeitsanalyse" biete keinen belastbaren Anhalt für Wahlfälschungen. Der Autor der Untersuchung schließe mit nicht tragfähigen Erwägungen aus einer relativen Häufung von Fehlern zulasten des Beschwerdeführers auf Wahlmanipulationen.
Aktenzeichen: VerfGH 16/17
Mit dieser Entscheidung ist auch die letzte von insgesamt sechs beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags aus Anlass der Landtagswahl am 14. Mai 2017 ohne Erfolg geblieben (vgl. Pressemitteilungen vom 21. Februar 2018 und vom 18. Mai 2018).