Organstreitverfahren wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen: Verkündungstermin am 21. November 2017
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den Organstreitverfahren mehrerer politischer Parteien bzw. ihrer nordrhein-westfälischen Landesverbände gegen den Landtag Nordrhein-Westfalen wegen Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf
Dienstag, 21. November 2017, 10.30 Uhr, Sitzungssaal I
anberaumt.
Einzelheiten zum Gegenstand der Verfahren und zu den Antragstellerinnen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung vom 28. August 2017.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an dem Verkündungstermin teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmewunsch möglichst bis
Dienstag, 14. November 2017, 12.00 Uhr,
mitzuteilen (E-Mail: verfgh@ovg.nrw.de, Fax-Nr.: 0251/505-253). Anmeldungen werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Hinweis für Medienvertreter:
Für Medienvertreter stehen ebenfalls reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Medienvertreter, die an dem Verkündungstermin teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren. Sie werden gebeten, sich bis
Dienstag, 14. November 2017, 12.00 Uhr,
per E-Mail oder schriftlich (E-Mail: verfgh-pressestelle@ovg.nrw.de, Fax-Nr.: 0251/505-429) unter Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Das Telefonieren, Twittern, und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer und Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen noch Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal zu verlassen.
Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen des Sitzungsdienstes sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
Aktenzeichen: VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16