Vizepräsident Peter Kamp scheidet aus dem Verfassungsgerichtshof aus; neue Vizepräsidentin ist Margarete Gräfin von Schwerin
Mit Ablauf des Monats Dezember 2016 scheidet der erste Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Peter Kamp wegen seines Eintritts in den Ruhestand als Präsident des Oberlandesgerichts Köln aus dem Verfassungsgerichtshof aus.
Peter Kamp begann seinen richterlichen Dienst im Jahre 1979 am Landgericht Mönchengladbach. Er wechselte 1987 als Referent in das Justizministerium Nordrhein-Westfalen. Nach erfolgreicher Erprobung wurde er dort zum Richter am Oberlandesgericht ernannt. 1999 wurde er mit der Leitung der für Haushalt, Bau- und Grundstücksangelegenheiten sowie öffentliches Auftragswesen zuständigen Gruppe betraut. Mehr als 13 Jahre leitete er die Abteilung I (Haushalt, Informationstechnik, Liegenschaften und Organisation) des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen. Mit seiner Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln im Dezember 2014 wurde er erster Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs.
Neue Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln und damit zweite Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs wird Margarete Gräfin von Schwerin.
Margarete Gräfin von Schwerin begann ihre richterliche Laufbahn in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1981. Sie wurde im Frühjahr 1985 zur Richterin am Landgericht in Bonn ernannt. Nach ihrer Erprobung in einem Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln wurde sie im September 1990 zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt. Sie war fortan beim Oberlandesgericht Köln tätig. Im Juni 2001 folgte ihre Ernennung zur Vizepräsidentin des Landgerichts Aachen. Im Januar 2003 wurde sie Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Köln, das sie während einer längeren Vakanz der Präsidentenstelle von November 2003 bis Mai 2005 kommissarisch leitete. Nach einer zwischenzeitlichen Abordnung an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und erneuter Tätigkeit am Oberlandesgericht Köln wurde sie im Dezember 2010 zur Präsidentin des Landgerichts Bonn ernannt.
Rechtlicher Hinweis:
Nach Art. 76 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit geltenden Fassung setzt sich der Verfassungsgerichtshof zusammen aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den beiden lebensältesten Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern. Nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft tretenden Fassung dieser Vorschrift werden alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter vom Landtag gewählt; die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichtshofs, die am 30. Juni 2017 im Amt sind, wird durch die Neuregelung nicht berührt (vgl. Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2016, GV. NRW. S. 860).