Kommunale Verfassungsbeschwerden gegen finanzielle Folgen des Kinderförderungsgesetzes
Am 7. September 2010, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerden von 21 Städten (Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Herford, Herne, Hürth, Köln, Krefeld, Leverkusen, Minden, Mönchengladbach, Mülheim a.d.R., Münster, Neuss, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal) und von zwei Kreisen (Düren, Wesel) gegen eine Zuständigkeitsbestimmung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG-KJHG), mit der die bislang bundesgesetzlich normierte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe – darunter die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – durch Landesgesetz geregelt worden ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Bestimmung sei mit den Vorschriften der Landesverfassung (LV NRW) über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unvereinbar. Mit dem am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetz (KiföG) habe der Bundesgesetzgeber die Bedarfskriterien für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige erweitert und die Geldleistungen für in der Kindertagespflege beschäftigte Personen verbessert. Darüberhinaus sei durch das KiföG zum 1. August 2013 ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eingeführt worden. Der Aufgabenkreis der Kommunen sei dadurch erheblich ausgeweitet worden. Trotz der damit verbundenen massiven finanziellen Mehrbelastung habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine Regelung über einen Belastungsausgleich getroffen. Darin liege ein Verstoß gegen das landesverfassungsrechtlich verankerte "Konnexitätsprinzip", wonach der Landesgesetzgeber zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet sei, wenn die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Kommunen führe (Art. 78 Abs. 3 LV NRW).
Neben den Beschwerdeführern ist die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Verfahren beteiligt.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 7. September 2010 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
– VerfGH 12/09 –