Verfassungsbeschwerden gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von "Hartz IV"
Am 20. April 2010, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über kommunale Verfassungsbeschwerden von vier Städten (Aachen, Essen, Remscheid, Wuppertal), fünf Kreisen (Düren, Euskirchen, Heinsberg, Unna, Rhein-Erft-Kreis) und der Städteregion Aachen gegen den Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen, die das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen an Arbeitsmarkt ("Hartz IV") gewährt.
Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen das Verteilungssystem für die Zuweisungen als solches. Sie sehen sich aber in ihrem Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung verletzt, weil sie die gesetzliche Neuregelung des Verteilungsschlüssels infolge einer fehlerhaften Datengrundlage für willkürlich halten. Sie machen geltend, die zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabs (u.a.) heranzuziehenden Daten über die durch "Hartz IV" eingetretenen kommunalen Entlastungen seien nicht valide. Bei einer Vielzahl der Kreise und kreisfreien Städte seien die tatsächlichen Entlastungen höher, als es die beanstandete gesetzliche Regelung ausweise. Infolge dessen erhielten diese Kommunen zu Lasten der übrigen Kreise und kreisfreien Städte zu hohe Zuweisungen.
Neben den Beschwerdeführern ist die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Verfahren beteiligt. Sie hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 20. April 2010 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
– VerfGH 17/08 –