Organstreitverfahren wegen HDO-Untersuchungsausschuss
Am 29. August 2000, 11.00 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über einen Organstreit, den Mitglieder der CDU-Landtagsfraktion gegen den Landtag anhängig gemacht haben. Die Antragsteller rügen, dass der Landtag den von ihnen beantragten sogenannten HDO-Untersuchungsausschuss mit einem geänderten Untersuchungsauftrag eingesetzt habe.
Im September 1998 hatten 88 Abgeordnete der CDU-Landtagsfraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beantragt, der im wesentlichen zwei Untersuchungsziele verfolgen sollte. Erstens sollten "die Vorgänge und Missstände im Fall HDO" untersucht werden. Beantragt war zweitens die Untersuchung der "Förderpraxis im Bereich der Rundfunk-, Film- und Medienwirtschaft im Land NRW" seit 1990. Mit den Stimmen der Mehrheitsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde der zweite Teil des Untersuchungsauftrags gestrichen; nach Ansicht der Landtagsmehrheit war dieser Teil wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig.
Die Antragsteller machen geltend, durch die Streichung eines Teils des Untersuchungsauftrags seien sie in ihrem Recht aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen verletzt worden. Danach habe der Landtag auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landtags die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Landtag sei weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob der Antrag einer Minderheit auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verfassungsrechtlich zulässig sei. Jedenfalls habe der Landtag im Falle einer unterstellten Verfassungswidrigkeit den Antrag lediglich ablehnen, nicht jedoch von sich aus verändern dürfen. Im Übrigen sei der Untersuchungsauftrag nicht verfassungswidrig gewesen.
Der Landtag ist der Auffassung, er habe die Pflicht gehabt, den für verfassungswidrig gehaltenen Teil des Untersuchungsauftrags zu streichen.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 29. August 2000 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 16/98 -