Verfassungsgerichtshof verhandelt über eine Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Am Dienstag, den 10. November 2026, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über eine kommunale Verfassungsbeschwerde des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, des Landschaftsverbandes Rheinland, der Städte Dortmund und Essen, des Ennepe-Ruhr-Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises wegen Bestimmungen des Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes mitsamt dem hierdurch in Kraft getretenen Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Verhandlung wird im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) stattfinden.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die angegriffenen Regelungen, die im Zusammenhang mit der grundlegenden Umgestaltung des Rechts der staatlichen Hilfen für Menschen mit Behinderungen erlassen worden sind, übertrügen ihnen neue Aufgaben bzw. erweiterten bestehende Aufgaben. Dies führe zu finanziellen Mehrbelastungen, für die der Landesgesetzgeber keinen Ausgleich vorgesehen habe. Hierdurch seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 78 Abs. 1 LV, insbesondere in seiner Ausprägung durch das Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV, verletzt.
Die Landesregierung tritt der Verfassungsbeschwerde insbesondere mit der Begründung entgegen, die Beschwerdeführer seien bereits nicht beschwerdebefugt. Zudem stünden die landesrechtlichen Ausführungsgesetze mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Konnexitätsprinzips in Einklang.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 10. November 2026 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Für interessierte Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.
Hinweise für Medienvertreter
Für Medienvertreter stehen reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 12. Oktober 2026, 12:00 Uhr, bis zum 3. November 2026, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs per E-Mail (pressestelle@verfgh.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin.
Aktenzeichen: VerfGH 42/19