Erfolgreiche Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "PUA V – Terroranschlag vom 23. August 2024"
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit zwei heute verkündeten Urteilen entschieden, dass die Mehrheit des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses "PUA V – Terroranschlag vom 23. August 2024" Beweisanträge der Ausschussminderheit zu Unrecht abgelehnt hat.
Der "PUA V – Terroranschlag vom 23. August 2024" hat unter anderem den Auftrag, mögliche Versäumnisse, Unterlassungen, Fehleinschätzungen und etwaiges Fehlverhalten der Landesregierung, verschiedener Ministerien sowie der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Sicherheits-, Justiz-, Kommunal- und sonstigen Behörden im Land Nordrhein-Westfalen beim Umgang mit einem islamistischen Attentäter, seinem Umfeld und möglichen Unterstützern vor dem Anschlag in Solingen am 23. August 2024 sowie im Hinblick auf die Reaktionen von Mitgliedern der Landesregierung, innerbehördliche, inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament aller beteiligten Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Anschlag zu untersuchen.
Die aus den vier stimmberechtigten Mitgliedern der Fraktionen von SPD und FDP bestehende Antragstellerin hatte sich in zwei Verfahren gegen die mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen beschlossene Ablehnung mehrerer Beweisanträge gewandt.
Das Verfahren VerfGH 6/25 betrifft die Beiziehung von Dokumenten aus dem Geschäftsbereich des Landtagspräsidenten. In dem Verfahren VerfGH 60/25 geht es um die Beiziehung sächlicher Beweismittel betreffend die Kommunikations- und Verbindungsdaten von vier Ministerialbeamten.
Mit den heute verkündeten Urteilen hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Ablehnung der Beweisanträge durch die Ausschussmehrheit das aus Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung folgende Recht der Ausschussminderheit auf Beweiserhebung verletzt hat.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb unter anderem ausgeführt:
Die Anträge in beiden Organstreitverfahren sind zulässig. Allein der Umstand, dass der Parlamentspräsident in dem Verfahren VerfGH 6/25 im Wege der "Amtshilfe" um Herausgabe von Beweismitteln gebeten wurde und der Antragsgegner nach Einleitung des hiesigen Verfahrens entsprechende Beweisbeschlüsse zur Beiziehung und Verwertung von Unterlagen gefasst hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht nachträglich entfallen.
Die Anträge sind auch begründet. In beiden Verfahren kann der Adressat auf Grundlage der Beweisanträge ohne weiteres erkennen, welche Beweismittel herauszugeben sind. Damit sind die Beweisanträge auch hinreichend vollziehbar.
Das Beweiserhebungsrecht unterliegt Grenzen, die ihren Grund in der Verfassung haben müssten. Die Überprüfung der Ablehnungsgründe durch den Verfassungsgerichtshof ist auf die von der Ausschussmehrheit in der jeweiligen Ausschusssitzung angeführte Begründung beschränkt. Diese sind in beiden Verfahren nicht geeignet, die Ablehnung der Beweisanträge zu rechtfertigen.
Die von der Ausschussmehrheit in dem Verfahren VerfGH 6/25 geäußerten allgemeinen Bedenken, die Beweisanträge zielten auf eine "unzulässige Innenrevision" des Parlaments, greifen nicht durch. Die Ausschussmehrheit ist auch nicht gehalten, einen Beweisantrag wegen eines etwaigen Mandatsbezugs der Beweismittel vorbeugend abzulehnen.
In dem Verfahren VerfGH 60/25 können die beantragten Kommunikationsdaten eine geeignete Grundlage für eine zielführende Zeugenvernehmung bilden. Sie ermöglichen es, Zeugenaussagen vorzubereiten, zu überprüfen und einzuordnen, und können Widersprüche oder Lücken im Aussageverhalten der Zeugen aufdecken. Soweit die Beweisanträge auf die Herausgabe dienstlicher Kommunikation gerichtet sind, scheidet ein Grundrechtseingriff von vornherein aus. Die bloße Amtsführung ist keine Grundrechtsausübung. Soweit die Beweisanträge darüber hinaus auch private Mobilfunkgeräte erfassen, mit denen dienstlich zum Untersuchungsgegenstand kommuniziert worden ist, kommt es stets auf den Inhalt der Kommunikation an. Einer denkbaren Gefährdung privater Grundrechtspositionen beim Vollzug des Beweisbeschlusses ist auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Dies kann durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, die eine Aussonderung privater, untersuchungsirrelevanter Kommunikation gewährleisten.