NRW-Krisenbewältigungsgesetz verfassungskonform
Das NRW-Krisenbewältigungsgesetz, mit dem das Sondervermögen "Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine" (Ukraine-Sondervermögen) errichtet wurde, steht mit der Landesverfassung in Einklang. Das hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden.
Die antragstellenden Mitglieder der SPD- und FDP-Landtagsfraktionen haben im Wege der abstrakten Normenkontrolle die Verfassungswidrigkeit des NRW‑Krisenbewältigungsgesetzes geltend gemacht. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hatte in seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022 mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das NRW-Krisenbewältigungsgesetz beschlossen. Zur Finanzierung der Aufgaben des dadurch errichteten Ukraine-Sondervermögens wurde das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Haushaltsgesetz 2023 ermächtigt, Kreditmittel bis zur Höhe von 5 Mrd. Euro aufzunehmen. Sowohl Kreditaufnahmen zugunsten des Sondervermögens als auch die Verausgabung dieser Mittel bedurften der Einwilligung des Landtags. Der Landtag hat auf Grundlage des Ukraine-Sondervermögens der Finanzierung von 102 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 3 Mrd. Euro und einer entsprechenden Kreditaufnahme zugestimmt. Seit dem Jahr 2024 sind keine weiteren Kreditaufnahmen oder Ausgaben zugunsten des Ukraine‑Sondervermögens getätigt worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet zurückgewiesen.
In ihrer mündlichen Urteilsbegründung hat die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr. h.c. Dauner-Lieb unter anderem ausgeführt:
Das Verfahren bot dem Verfassungsgerichtshof erstmals Gelegenheit, die Anforderungen, die an die Errichtung von Sondervermögen nach der Landesverfassung zu stellen sind, zu konkretisieren. Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen erlaubt ausdrücklich die Errichtung von Sondervermögen. Als eine vom Regelfall des vollständigen und einheitlichen Haushaltsplans abweichende Ausnahme muss die Errichtung eines Sondervermögens allerdings im jeweiligen Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein. Sondervermögen sind nicht beliebig einsetzbar. Politische Erwägungen, die zur Errichtung eines Sondervermögens führen, müssen sich in die finanzverfassungsrechtliche Ordnung einfügen.
Ausgehend davon müssen Sondervermögen in Nordrhein-Westfalen auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen. Es bedarf der Darlegung eines die Errichtung des Sondervermögens rechtfertigenden Sachgrundes. Ein zur Wahrung des Budgetrechts und der Budgetverantwortung des Landtags hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise der Mittelbeschaffung und Mittelvergabe des Sondervermögens muss gesichert sein. Schließlich muss der Landtag über die Bewirtschaftung des Sondervermögens hinreichend informiert werden. Daneben gelten zeitliche Vorgaben für die Errichtung von Sondervermögen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Regelungen über die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung (sog. Schuldenbremse) ist vom Verfassungsgerichtshof hingegen nicht zu prüfen. Dies hatte der Verfassungsgerichtshof bereits grundlegend mit seinem Urteil vom 14. Januar 2025 im Verfahren VerfGH 34/23 entschieden.
Das NRW-Krisenbewältigungsgesetz wahrt diese Anforderungen.
Insbesondere beruht die Errichtung des Ukraine-Sondervermögens unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers auf einem vertretbaren, nachvollziehbaren Sachgrund. Der Gesetzgeber durfte vertretbar annehmen, auf die am Ende des Jahres 2022 fortbestehende volatile Krisensituation infolge des Ukraine-Kriegs durch ein dementsprechend zweckgebundenes Sondervermögen schneller und flexibler reagieren zu können als durch den Kernhaushalt. Er hat nachvollziehbar angenommen, dass die genauen Ausgaben zur Bewältigung dieser Krisensituation nicht dergestalt prognostiziert werden konnten, wie es für die vorherige Einstellung in den Haushaltsplan notwendig gewesen wäre.
Unabhängig davon, ob der Landtag die wesentlichen Entscheidungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens bereits mit dessen Zweckbestimmung getroffen hatte, sicherten die im Haushaltsgesetz 2023 vorgesehenen parlamentarischen Zustimmungsvorbehalte auch einen hinreichenden Einfluss auf Mittelbeschaffung und Mittelvergabe.
Aktenzeichen: VerfGH 33/23