Verfassungsgerichtshof verhandelt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle über das NRW-Krisenbewältigungsgesetz ("Ukraine-Sondervermögen")
Am Dienstag, den 5. Mai 2026, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über eine von den Mitgliedern der NRW‑Landtagsfraktionen der SPD und FDP beantragte abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine (NRW‑Krisenbewältigungsgesetz). Die Verhandlung wird im Gebäude des Oberverwaltungsgerichts NRW (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) stattfinden.
In seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022 beschloss der Landtag Nordrhein-Westfalen mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das NRW-Krisenbewältigungsgesetz, mit dem das Sondervermögen "Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine" errichtet wurde. Zur Finanzierung der Aufgaben des Ukraine-Sondervermögens wurde das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Haushaltsgesetz 2023 ermächtigt, Kreditmittel bis zur Höhe von 5 Mrd. Euro aufzunehmen. Sowohl Kreditaufnahmen zugunsten des Sondervermögens als auch die Verausgabung dieser Mittel bedurften der Einwilligung des Landtags. Die Verausgabung der Mittel erfolgte durch den Landeshaushalt. Der Landtag hat auf Grundlage des Ukraine-Sondervermögens der Finanzierung von 102 Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 3.074,5 Mio. Euro und einer entsprechenden Kreditaufnahme zugestimmt. Seit dem Jahr 2024 sind keine weiteren Kreditaufnahmen oder Ausgaben zugunsten des Ukraine‑Sondervermögens getätigt worden.
Die Antragsteller machen im Wege der abstrakten Normenkontrolle die Verfassungswidrigkeit des NRW-Krisenbewältigungsgesetzes geltend. Durch die Errichtung des Ukraine-Sondervermögens werde das Budgetrecht des Landtags beeinträchtigt.
Die im Verfahren äußerungsberechtigte Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der äußerungsberechtigte Landtag Nordrhein-Westfalen halten dem insbesondere entgegen, dass die Zulässigkeit von Sondervermögen in Nordrhein-Westfalen von der Landesverfassung ausdrücklich anerkennt werde. Dem Landtag sei ein weitreichender Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum einzuräumen, ob eine zu finanzierende Aufgabe besser über ein Sondervermögen außerhalb des Landeshaushalts erfüllt werden könne.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 5. Mai 2026 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Für interessierte Bürger, die an der Verhandlung teilnehmen wollen, wird es keine Platzreservierung geben. Sitzplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots nach der Reihenfolge des Eintreffens vergeben.
Hinweise für Medienvertreter
Für Medienvertreter stehen reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung bis zum 28. April 2026, 12:00 Uhr, bei der Pressestelle des Verfassungsgerichtshofs per E-Mail (pressestelle@verfgh.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind. Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin.
Aktenzeichen: VerfGH 33/23