Verfassungsgerichtshof verhandelt über Kommunalwahlgesetz
Am Dienstag, 19. November 2019, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren der Frau Berivan Aymaz sowie 82 weiterer Abgeordneter des Landtags NRW.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen wenden sich in dem Normenkontrollverfahren gegen die Abschaffung der Stichwahl und die Einteilung der Wahlbezirke für die Kommunalwahlen. Sie begehren die Feststellung, dass die diesbezüglichen Regelungen des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 mit der Landesverfassung unvereinbar sind.
Betroffen ist zum einen die zum 1. September 2019 in Kraft getretene Änderung des § 46c des Kommunalwahlgesetzes, durch die bei Bürgermeister- und Landratswahlen die Stichwahl abgeschafft wird. Es ist nunmehr ein einstufiges Wahlverfahren vorgesehen, in dem gewählt ist, wer die (ggf. nur relative) Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Zum anderen wendet sich der Normenkontrollantrag gegen die bereits am 24. April 2019 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes, der die Einteilung der Wahlbezirke regelt. Die bisherige Regelung sah unter anderem vor, dass die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen darf (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz NRW). Die Vorschrift wird nunmehr ergänzt durch die Vorgabe, dass bei der Ermittlung der Einwohnerzahl unberücksichtigt bleibt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 Kommunalwahlgesetz NRW).
Die Antragstellerinnen und Antragsteller machen geltend, die angegriffenen Regelungen verstießen gegen das Demokratieprinzip und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Der Landesgesetzgeber habe den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten und die ihm aufgegebene Begründungs- und Beobachtungspflicht verletzt.
Eine Entscheidung wird am 19. November 2019 noch nicht ergehen, sondern in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden, der voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmewunsch in der Zeit vom 21. Oktober 2019, 12:00 Uhr, bis zum 13. November 2019, 12:00 Uhr, per E-Mail mitzuteilen (verfgh-pressestelle@ovg.nrw.de). Anmeldungen werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
Hinweis für Medienvertreter
Für Medienvertreter stehen ebenfalls reservierte Sitzplätze zur Verfügung. Medienvertreter, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten, müssen sich akkreditieren.
Sie werden gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie des Presseausweises oder einer Arbeitgeberbestätigung in der Zeit vom 21. Oktober 2019, 12:00 Uhr, bis zum 13. November 2019, 12:00 Uhr, per E-Mail (verfgh-pressestelle@ovg.nrw.de) unter Angabe einer E-Mail-Adresse anzumelden und mitzuteilen, ob Fernseh-, Foto- oder Rundfunkaufnahmen geplant sind.
Die Anträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Nicht eingenommene Sitzplätze können an andere Medienvertreter vergeben werden. Für Fernseh- und Fotoaufnahmen bleibt eine Poolbildung vorbehalten.
Hinweis zu den Eingangskontrollen
Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen. Bitte richten Sie Ihre Ankunft so ein, dass Sie trotz evtl. Verzögerungen pünktlich zum Gerichtstermin erscheinen können.
Foto- und Fernsehaufnahmen
Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Beginn der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch die Präsidentin.
Aktenzeichen: VerfGH 35/19