Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Gemeindefinanzierungsgesetz 2014
Am 18. Juni 2019, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Bonn, der Gemeinde Much und der Stadt Velbert gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2014.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 (GFG 2014) i. V. m. Anlage 3 zu diesem Gesetz. Hierin ist geregelt, welche Einwohnerzahlen bei der Durchführung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 zugrunde zu legen sind. Die jeweilige Einwohnerzahl hat Auswirkungen auf die Höhe der Finanzzuweisungen, die einer Gemeinde zustehen.
Dabei bestimmt § 27 Abs. 3 Satz 1 GFG 2014, dass als Einwohnerzahl die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl gilt. In dieser Anlage sind die Einwohnerzahlen für alle nordrhein-westfälischen Gemeinden aufgeführt. Sie basieren auf den Ergebnissen des im Jahr 2011 durchgeführten Zensus, während für die Durchführung der Gemeindefinanzierungsgesetze früherer Jahre Einwohnerzahlen maßgeblich waren, die auf die Volkszählung im Jahr 1987 zurückgingen. Im Vergleich zu den seit 1987 fortgeschriebenen Werten fielen die auf dem Zensus 2011 basierenden Einwohnerzahlen für die Beschwerdeführerinnen geringer aus.
Die Beschwerdeführerinnen machen mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde geltend, § 27 Abs. 3 Satz 1 GFG 2014 i. V. m. Anlage 3 verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung. Die gesetzliche Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahlen führe zu einer Rechtschutzverkürzung. Im Rahmen des Zensus 2011 seien zudem Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern gegenüber kleineren Gemeinden benachteiligt worden. Im Übrigen seien die ermittelten Einwohnerzahlen so fehlerhaft, dass sie dem kommunalen Finanzausgleich nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Eine Entscheidung wird am 18. Juni 2019 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
Aktenzeichen: VerfGH 37/14