Konkrete Normenkontrolle wegen Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen eingegangen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dem Verfassungsgerichtshof mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. August 2015 (6 K 2793/13) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) gegen Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) verstößt. Diese Normen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls seit dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) nicht mit der in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen garantierten Tarifautonomie vereinbar. Aufgrund dessen war das Verwaltungsgericht zur Aussetzung des dort anhängigen Verfahrens und zur Vorlage an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet.
§§ 4 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 TVgG NRW bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei Abgabe ihres Angebots schriftlich verpflichten, ihre Beschäftigten bei der Erfüllung eines solchen Auftrags mindestens nach bestimmten, durch Rechtsverordnung abschließend bezeichneten Tarifverträgen zu entlohnen. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen einem anderen, nicht in die Rechtsverordnung aufgenommenen Tarifvertrag unterliegt, der eine niedrigere Entlohnung vorsieht. In dem vom Verwaltungsgericht für die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ausgesetzten Ausgangsverfahren verlangen die Kläger, ein Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband sowie ein Busunternehmen, vom Beklagten, dem Land Nordrhein-Westfalen, einen bisher nicht berücksichtigten Tarifvertrag in die besagte Rechtsverordnung aufzunehmen.
Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind der Landtag Nordrhein-Westfalen, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Abgabe von Stellungnahmen berechtigt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof lautet VerfGH 10/15.