Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 erfolglos
Die Verfassungsbeschwerde des Kreises Recklinghausen und der ihm angehörenden Städte Marl, Dorsten, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Herten, Haltern am See, Datteln, Oer-Erkenschwick und Waltrop gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2008 hatte vor dem Verfassungsgerichtshof NRW keinen Erfolg.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, die den Kommunen im Finanzausgleich 2008 insgesamt zugewiesenen Mittel seien unzureichend; außerdem verstießen die Kriterien für die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Kommunen gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu unter anderem aus:
Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in welcher Art und in welchem Umfang er den gemeindlichen Anspruch auf angemessene Finanzausstattung erfülle und nach welchem System er ergänzend zu sonstigen kommunalen Einnahmen im Wege des Finanzausgleichs Finanzmittel auf die Kommunen verteile.
Der Umfang der im Finanzausgleich 2008 insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der den Kommunen nach Art. 79 Satz 2 der Landesverfassung − LV NRW − zu gewährende Finanzausgleich stehe unter dem Vorbehalt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes. Dessen Haushaltslage stelle sich jedoch wesentlich ungünstiger dar als die weiterhin sehr schwierige kommunale Haushaltssituation. Damit scheide auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes zur Aufnahme von Schulden im Interesse einer umfangreicheren kommunalen Finanzausstattung aus. Einer entsprechenden Verpflichtung stünden im Übrigen bereits die verfassungsrechtlichen Grenzen zusätzlicher Kreditaufnahme entgegen. Mit Blick auf den Finanzausgleich sei das Land auch nicht verpflichtet, seine eigenen Ausgaben auf eventuelle Einsparpotentiale zu untersuchen und diese zu realisieren. Art. 79 Satz 2 LV NRW gewährleiste überdies keine absolute Untergrenze der kommunalen Finanzausstattung, die unabhängig von der Finanzkraft des Landes zu gewähren sei. Allerdings bleibe der Gesetzgeber gehalten, sich um eine möglichst realitätsnahe Ermittlung des Aufwands zur Erfüllung kommunaler Aufgaben zu bemühen; insbesondere müsse er auf erkennbare Belastungsverschiebungen im Bereich kommunaler Pflichtaufgaben reagieren.
Die vom Land im Gemeindefinanzierungsgesetz 2008 zur Verfügung gestellten Finanzmittel seien auch verfassungskonform auf die einzelnen Kommunen verteilt worden. Insbesondere verstießen die Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 zur Berücksichtigung von Soziallasten nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.
− VerfGH 32/08 −