Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010
Mit Blick auf die in Kürze zu erwartende endgültige Klärung der Verfassungsrechtslage war es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs geboten, den unmittelbar bevorstehenden Haushaltsabschluss und die in diesem Rahmen nicht auszuschließende bzw. nach Darlegung der Landesregierung unter Umständen erforderliche Inanspruchnahme der erhöhten Kreditermächtigung durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 um wenige Wochen hinauszuschieben, um vollendete Tatsachen zu verhindern. Der Argumentation der Landesregierung, der Nachtragshaushalt 2010 sei bereits vollzogen und Umbuchungen in Sondervermögen könnten nicht mehr zurückgebucht werden, ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. Auch eine Gefahr für die Handlungsfähigkeit der Regierung oder eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs mit der Anordnung nicht verbunden. Ohne ihren Erlass wäre hingegen konkret zu befürchten gewesen, dass zwischenzeitlich auf der Grundlage einer möglicherweise verfassungswidrigen Ermächtigung Kredite in Milliardenhöhe aufgenommen worden wären.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Beschluss ( 200 KB)
VerfGH 19/10