Verfassungsbeschwerdeverfahren der Bundesstadt Bonn und weiterer 20 Gemeinden des Landes gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2006
Am 16. Oktober 2007, 10.30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerde der Städte Bonn, Düsseldorf, Langenfeld, Borgholzhausen, Ennepetal, Erkrath, Haan, Halle (Westf.), Harsewinkel, Hilden, Köln, Kreuztal, Münster, Neuss, Ratingen, Rheda-Wiedenbrück, Solingen und Versmold sowie der Gemeinden Erndtebrück, Steinhagen und Verl gegen das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2006 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2006).
Die Beschwerdeführerinnen machen u.a. geltend, die Höhe der Zuweisungen des Landes im Haushaltsjahr 2006 an die Gemeinden insgesamt (sog. vertikaler kommunaler Finanzausgleich) verletze die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 78 Abs. 1, 79 Satz 2 der Landesverfassung NRW). Die nordrhein-westfälischen Kommunen hätten in 2006 einen Solidarbeitrag zu den finanziellen Lasten der Deutschen Einheit geleistet, der gemessen an der bundesrechtlichen Vorgabe einer kommunalen Beteiligungsquote von bundesdurchschnittlich rund 40 v.H. des Landessolidarbeitrags um ca. 650 Mio. € zu hoch ausgefallen sei. Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 habe abweichend von den Regelungen der Vorjahre von einer exakten Abrechnung der kommunalen Überzahlung des Solidarbeitrags abgesehen und lediglich pauschal einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 200 Mio. € eingestellt. Die danach verbleibende Überzahlung in Höhe von ca. 450 Mio. € habe zur Folge, dass der Beitrag Nordrhein-Westfalens zum Aufbau Ost allein von den Gemeinden getragen werde und sich das Land seiner Verpflichtung zur Beteiligung an den einheitsbedingten Lasten entziehe.
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, anders als in den Vorjahen sehe das Gemeindefinanzierungsgesetz 2006 keinen angemessenen interkommunalen (sog. horizontalen) Finanzausgleich mehr vor. Die Finanzierungsbeteiligung an den einheitsbedingten Lasten werde damit überproportional den gewerbesteuerstarken Gemeinden auferlegt, während die einkommensteuerstarken Kommunen geschont würden.
Die Landesregierung ist der Verfassungsbeschwerde entgegengetreten: Die Systemumstellungen in der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs seien sachgerecht. Vor dem Hintergrund anderenfalls anzustellender komplizierter Berechnungen sei es gerechtfertigt, zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung einen typisierenden Ausgleich der Überzahlung des kommunalen Solidarbeitrags vorzunehmen. Der Ausgleichsbetrag von 200 Mio. € sei modellhaft nach dem bisherigen Berechnungssystem ermittelt worden. Ebenso wenig würden die gewerbesteuerstarken Kommunen ungerechtfertigt benachteiligt. Es sei vom Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt, die gewerbesteuerstärkeren und damit regelmäßig zugleich finanzstärkeren Gemeinden an den Kosten der Deutschen Einheit stärker zu beteiligen als die gewerbesteuerschwächeren Gemeinden.
Der Landtag hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 16. Oktober 2007 noch nicht ergehen, sondern in einem erst noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
VerfGH 10/06