Antrag im Organstreitverfahren wegen Immunitätsaufhebung erfolglos
Der vormalige Landtagsabgeordnete Hardy Leonhard Fuß ist durch die Aufhebung seiner Immunität offensichtlich nicht in seinen Rechten aus Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 der Landesverfassung NRW verletzt worden. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 29. Juli 2005 entschieden.
Herr Fuß war Mitglied des 13. Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen. Seine Bewerbung um ein Mandat bei der Wahl zum 14. Landtag am 22. Mai 2005 blieb erfolglos.
Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelte gegen ihn seit mehr als drei Jahren im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer zweier zur Trienekens-Gruppe gehörenden Firmen. Ende März 2005 beantragte sie beim Landtag die Aufhebung seiner Immunität, die dieser in seiner Sitzung am 21. April 2005 beschloss. In dem daraufhin eingeleiteten Organstreitverfahren gegen den Landtag machte der Abgeordnete geltend, die Aufhebung seiner Immunität sei willkürlich, weil kein Zweifel an der sachfremden, politisch motivierten Zielrichtung des staatsanwaltschaftlichen Vorgehens bestehe. Hierfür sprächen insbesondere die Länge des Ermittlungsverfahrens und sein Abschluss gerade zum Ende des Wahlkampfes.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt:
Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags unter den Gesichtspunkten der Antragsbefugnis und des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. Jedenfalls sei eine Verletzung des Immunitätsrechts offensichtlich nicht gegeben. Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten sei eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie. Der Landtag habe bei seiner Entscheidung abzuwägen zwischen den Belangen des Parlaments und den Belangen der anderen hoheitlichen Gewalten. Dabei komme ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Ein etwaiger Anspruch des betroffenen Abgeordneten auf willkürfreie Entscheidung sei erst dann verletzt, wenn das Parlament bei der Interessenabwägung seinen verfassungsrechtlichen Status in grundlegender Weise verkannt habe. Der Landtag sei weder verpflichtet, die Folgen einer Genehmigung der Anklageerbung für den Wahlkampf des Abgeordneten zu überdenken, noch müsse er die Schlüssigkeit des Tatvorwurfs und die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen prüfen. Etwas anderes gelte erst dann, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass das Strafverfahren gegen den Abgeordneten aus sachfremden Motiven durchgeführt werde. Für das Vorliegen eines derartigen Falles lägen keinerlei Anhaltspunkte vor.
VerfGH 8/05