Verfassungsbeschwerden der Landschaftsverbände gegen Übertragung der Zuständigkeit für das Straßenwesen auf das Land
Am 24. April 2001, 11.00 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Verfassungsbeschwerden der beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe gegen Vorschriften des 2. Modernisierungsgesetzes. Die Landschaftsverbände wenden sich gegen die Übertragung der bislang von ihnen wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Straßenwesens (u.a. Bau und Unterhaltung der Landesstraßen, Bundesstraßen und Bundesautobahnen) auf das Land.
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien als Gemeindeverbände durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 78 der Landesverfassung NRW (LV) geschützt. Der Landesstraßenbau sei eine Selbstverwaltungsaufgabe, die ihnen nur entzogen werden dürfe, wenn es dafür zwingende sachliche Gründe gebe. Daran fehle es, weil die Landschaftsverbände diese Aufgabe jahrzehntelang effektiv und kostengünstig bewältigt hätten. Verfassungswidrig sei auch, dass das gesamte dem Straßenbau dienende Vermögen von den Landschaftsverbänden kraft Gesetzes auf das Land übergegangen sei, ohne dass eine Entschädigung oder ein Ausgleich für die entstandenen Schulden vorgesehen sei.
Die Landesregierung und der Landtag sind den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten: Es sei schon zweifelhaft, ob die Landschaftsverbände sich auf die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 78 LV berufen könnten. Jedenfalls hätten die Aufgaben des Straßenwesens ohne weiteres den Landschaftsverbänden entzogen werden dürfen; denn es handele sich dabei um staatliche und nicht um kommunale Aufgaben. Auch das dem Straßenbau dienende Verwaltungsvermögen habe entschädigungslos auf das Land übertragen werden dürfen. Es sei ein allgemeiner Grundsatz, dass das Eigentum am Verwaltungsvermögen zusammen mit der Aufgabe übergehe.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 24. April 2001 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 28/00 -
- VerfGH 30/00 -