Verfassungsbeschwerden gegen Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erfolglos
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Verfassungsbeschwerden von 29 Städten und Gemeinden gegen die Änderung von Kostenerstattungsregelungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung ausländischer Flüchtlinge zurückgewiesen.
Den Kommunen ist vom Land die Aufgabe übertragen worden, ausländische Flüchtlinge - insbesondere Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge - unterzubringen und zu versorgen. Für die entstehenden Aufwendungen gewährt das Land den Gemeinden eine monatliche Kostenerstattungspauschale. Diese Erstattung endet für Asylbewerber spätestens vier Monate nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags, für Bürgerkriegsflüchtlinge spätestens drei Jahre nach Einreise.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das 5. Änderungsgesetz zum Flüchtlingsaufnahmegesetz hatten die Kommunen geltend gemacht, die Kostenerstattungsfristen seien zu knapp bemessen. Sie hätten an die weit höhere durchschnittliche Verweildauer der jeweiligen Flüchtlingsgruppen angepasst werden müssen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 1996 die Erstattungssätze als zu niedrig beanstandet habe, sei überdies eine rückwirkende Anhebung der Sätze zu Unrecht unterblieben.
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat in dem heute verkündeten Urteil die Verfassungsbeschwerden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Erstattungsfristen richteten, und sie im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident Dr. Bertrams u.a. aus: Die beanstandeten Erstattungsfristen seien nicht Gegenstand des allein angegriffenen 5. Ände-rungsgesetzes, sondern schon in dem nach Fristablauf nicht mehr mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbaren 4. Änderungsgesetz enthalten gewesen. Der Sache nach rügten die Beschwerdeführerinnen, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, bei Erlass des 5. Änderungsgesetzes auch die Fristen zu ändern. Ein Untätigbleiben des Gesetzgebers sei jedoch nach nordrhein-westfälischem Recht nicht mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbar. Mit der Entscheidung, die vom Verfassungsgerichtshof 1996 für verfassungswidrig erklärten Erstattungssätze wegen der angespannten Haushaltslage des Landes nur für die Zukunft zu erhöhen, habe der Gesetzgeber sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
- VerfGH 3/98 u.a. -