Universitätsgesetz NRW verfassungskonform
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat durch heute verkündetes Urteil festgestellt, dass die von Mitgliedern der CDU-Landtagsfraktion im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angegriffenen Vorschriften des Universitätsgesetzes NRW bei verfassungskonformer Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar sind.
Das Normenkontrollverfahren betraf zwei Komplexe: Zum einen ging es um die Frage, ob der Gesetzgeber die Hochschulen verpflichten darf, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung von Forschungsergebnissen (zum Beispiel im Bereich der Gentechnologie, der Kernenergie- oder der Rüstungsforschung) auseinanderzusetzen. Zum andern ging es um die Frage, welche Aufgaben die Studierendenschaft, eine öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaft aller Studentinnen und Studenten, wahrnehmen darf.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams unter anderem aus:
Die den Hochschulen im Universitätsgesetz NRW übertragene Aufgabe, sich mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinanderzusetzen, sei mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Die beanstandete Regelung verpflichte nicht zur Beschäftigung mit beliebigen Folgen jeglicher Art und Größenordnung, sondern sehe allein die Reflexion schwerwiegender Auswirkungen auf verfassungsrechtlich geschützte Individual- und Gemeinschaftsgüter wie die Menschenwürde oder Leben und Gesundheit Dritter vor. Die Vorschrift schreibe nur fest, was nach allgemeiner Anschauung als selbstverständliche Pflicht eines verantwortungsvoll handelnden Wissenschaftlers angesehen werde. Es gehöre zu den allgemeinen ethischen Standards der Wissenschaft, dass der Wissenschaftler hinsichtlich der Risiken und Folgen seiner Arbeit Verantwortung trage.
Auch die der Studierendenschaft im Universitätsgesetz NRW zugewiesenen Aufgaben seien bei verfassungskonformer Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar. Die Befugnisse der Studierendenschaft seien einschränkend dahin auszulegen, dass sie kein sog. allgemeinpolitisches Mandat einräumten. Der Wirkungskreis der Studierendenschaft sei vielmehr prinzipiell auf die Wahrnehmung studentischer und hochschulbezogener Belange begrenzt. Die Aufgabe der Studierendenschaft, die politische Bildung ihrer Mitglieder zu fördern, berechtige nicht zum Eintreten und Werben für eigene politische Ziele. Soweit Dritten das Recht eingeräumt werde, in den Publikationsorganen der Studierendenschaft zu allgemeinpolitischen Themen Stellung zu nehmen, dürften diese Drittbeiträge nicht den zentralen Teil und Inhalt der Veröffentlichung ausmachen, sondern lediglich ergänzende Bei- oder Zugabe sein.
- VerfGH 2/98 -