Normenkontrollverfahren gegen das Universitätsgesetz NRW
Am 16. November 1999, 11.15 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über ein Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften des Universitätsgesetzes NRW. Das von Mitgliedern der CDU-Landtagsfraktion eingeleitete Normenkontrollverfahren betrifft zwei Komplexe:
Zum einen geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber die Hochschulen verpflichten darf, sich auch mit den möglichen Folgen einer Nutzung von Forschungsergebnissen (zum Beispiel im Bereich der Gentechnologie, der Kernenergie- oder der Rüstungsforschung) auseinanderzusetzen.
Zum anderen geht es um die Frage, welche Aufgaben die Studierendenschaft, eine öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaft aller Studenten (sog. verfasste Studentenschaft), wahrnehmen darf. Das Universitätsgesetz NRW weist der Studierendenschaft unter anderem die Aufgaben zu, die politische Bildung ihrer Mitglieder zu fördern und in Medien aller Art auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen zu ermöglichen.
Die Antragsteller halten diese Regelungen für verfassungswidrig. Eine Pflicht zur "Forschungsfolgen-verantwortung" verstoße gegen die in der Landesverfassung garantierte Wissenschaftsfreiheit. Die Aufgabenzuweisungen an die Studierendenschaft berechtigten diese, sich zu allen politischen Fragen zu äußern (sog. allgemeinpolitisches Mandat). Die Landesverfassung verbiete es jedoch, einer Zwangskörperschaft eine so weit gefasste Wahrnehmungskompetenz einzuräumen.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 16. November 1999 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
- VerfGH 2/98 -