Kommunalwahlen finden wie geplant statt
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat durch Beschlüsse vom heutigen Tag alle bei ihm anhängigen Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen abgelehnt, mit denen eine Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und eine Verschiebung des Termins der Kommunalwahlen erreicht werden sollte. Antragsteller waren "Die MittelstandsPartei" (DMP), die kommunale Wählervereinigung "Essener für Essen" sowie die "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD). Sie hatten geltend gemacht, sie wollten sich nach Aufhebung der 5-v.H.-Sperrklausel für die Kommunalwahlen an diesen mit (weiteren) Kandidaten beteiligen, könnten jedoch die vom Landtag übergangsweise verlängerte Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht einhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der kommunalen Wählervereinigung als unzulässig abgelehnt: Anders als politischen Parteien sei kommunalen Wählervereinigungen der Weg des Organstreits verschlossen. Eine Verletzung ihrer Rechte könnten sie nicht beim Verfassungsgerichtshof geltend machen.
Die Anträge der DMP und NPD hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls abgelehnt. Schon die Zulässigkeit der Anträge sei zweifelhaft; sie seien jedenfalls unbegründet: Bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung werde Kandidaten die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr zur Wahl zugelassen worden wären. Dadurch würden anderen Kandidaten Sitze, in jedem Fall aber Stimmen entzogen, die ihnen oder ihrer Liste für den Einzug in die Kommunalvertretungen fehlen könnten. Mit Blick darauf sei gerade die begehrte einstweilige Anordnung geeignet, Gründe für eine spätere Anfechtung der Wahlergebnisse in einer unbekannten Zahl von Fällen zu schaffen. Ein solcher Eingriff in die Wahlgrundsätze durch bloße einstweilige Anordnung habe grundsätzlich zu unterbleiben. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Regelung nicht erkennbar seien. Der Landtag habe mit der Übergangsvorschrift für die Einreichung von Wahlvorschlägen die berechtigten Interessen kleinerer Parteien nicht unangemessen zurückgestellt. Die Aufhebung der Sperrklausel betreffe allein die Feststellung des Wahlergebnisses und die Zuteilung von Sitzen in den Kommunalvertretungen. Unabhängig von der bisher geltenden Sperrklausel hätten sich DMP, NPD und andere kleine Parteien an den Kommunalwahlen beteiligen können. Soweit mit Blick auf die Sperrklausel eine solche (erweiterte) Beteiligung bisher unterblieben sei, ergäben sich die Hindernisse hierfür primär aus der Struktur der kleinen Parteien. Mit ihrer geringen Mitgliederzahl und ihren geringen finanziellen Mitteln seien sie nicht imstande, sich im größeren Umfang (flächendeckend) an den Wahlen zu beteiligen. Diese Gründe ließen sich mit Blick auf die jetzt anstehenden Wahlen nicht durch eine Verlängerung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen oder die kurzzeitige Verschiebung der Wahlen beseitigen.
- VerfGH 16/99 -
- VerfGH 19/99 -
- VerfGH 24/99 -