Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium vor dem Verfassungsgerichtshof NW
Am 19. Januar 1999, 10.15 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof NW über die Zusammenlegung des bisherigen Innen- und des bisherigen Justizministeriums zu einem einheitlichen Ministerium für Inneres und Justiz.
Gegen die Zusammenlegung wendet sich die CDU-Landtagsfraktion in einem gegen den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Organstreit. Im Mittelpunkt dieses Organstreits geht es nicht - wie in einem Normenkontrollverfahren - um die Frage, ob die Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium mit der Verfassung vereinbar ist. Die CDU-Fraktion rügt vielmehr, der Ministerpräsident habe durch die Zusammenlegung der beiden Ministerien Rechte des Landtags verletzt. Die Zusammenlegung berühre Grundprobleme der Gerichtsbarkeit und sei vom Kabinettsbildungsrecht des Ministerpräsidenten nicht umfaßt. Sie habe vielmehr eines vom Landtag beschlossenen Gesetzes bedurft. Der Landtag habe durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte aus dem Jahre 1970 den Justizminister zur obersten Dienstaufsichtsbehörde über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt. Dadurch habe der Landtag die Organisationsgewalt des Ministerpräsidenten beschränkt und im Sinne eines institutionellen Gesetzesvorbehalts zugunsten des Landtags gebunden.
Der Ministerpräsident ist der Auffassung, die CDU-Fraktion könne im Organstreit nur die Verletzung von subjektiven Verfassungsrechten geltend machen. Hierfür reiche ihr Vortrag, der Landtag habe die Kompetenz, die Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium zu regeln, nicht aus. Nur bei einer kraft Verfassung allein dem Landtag zustehenden Regelungskompetenz könne von einer Verletzung von Rechten des Landtags die Rede sein. Eine solche verfassungsrechtliche Kompetenz habe der Landtag indes nicht. Die CDU-Fraktion behaupte im wesentlichen lediglich einen Verstoß des die Zusammenlegung regelnden Organisationserlasses gegen die Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung und zur Finanzgerichtsordnung. Ein Verfassungsverstoß ergebe sich daraus aber nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch die Frage des Gesetzesvorbehalts unter dem Gesichtspunkt der "Wesentlichkeit" erörtert werden soll.
Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 19. Januar 1999 noch nicht ergehen, sondern erst in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.
VerfGH 11/98