Braunkohlenplan Garzweiler II
Die Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW hat Rechte des Landtags NW nicht verletzt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute verkündetes Urteil in einem Organstreit entschieden, den die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im (11.) Landtag NW wegen des Braunkohlenplans Garzweiler II anhängig gemacht hatte.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW hatte den vom Braunkohlenausschuß - einem Sonderausschuß des Bezirksplanungsrats des Regierungsbezirks Köln - aufgestellten Braunkohlenplan auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes NW im Benehmen mit dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung genehmigt; der Landtag NW hatte durch eine Entschließung festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Genehmigung vorlägen.
Mit ihren Anträgen im Organstreitverfahren wollte die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN festgestellt wissen, daß zum Braunkohlenplan Garzweiler II eine parlamentarische Leitentscheidung in Form einer Standort- und Grundsatzentscheidung durch Gesetz hätte getroffen werden müssen. Ihre Anträge richteten sich zum einen gegen den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW, zum anderen gegen den Landtag NW.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen den Landtag NW gerichteten Anträge als unzulässig verworfen und den gegen den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW gerichteten Antrag als unbegründet zurückgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams hierzu u. a. aus:
Die beanstandete Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II habe Rechte des Landtags nicht verletzt. Sie verstoße nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Dieser verpflichte den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen. Die landesplanerische Ordnung des Braunkohlentagebaus durch Aufstellung und Genehmigung von Braunkohlenplänen gehöre zu den wesentlichen Fragen, die aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes nicht am Parlament vorbei entschieden werden dürften. Der Landtag habe indes die wesentlichen Fragen der Landesplanung im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau durch förmliches Gesetz, nämlich das Landesplanungsgesetz NW geregelt. Nicht erst mit diesem Gesetz, sondern bereits mit dem Braunkohlengesetz aus dem Jahre 1950 habe der Gesetzgeber sich für die grundsätzliche landesplanerische Zulässigkeit des Braunkohlenabbaus entschieden. Seit diesem Gesetz sei zwar das Bewußtsein dafür gewachsen, welche Folgen ein Braunkohlenabbau im großflächigen Tagebau für die Umwelt habe. Der Landtag NW habe aber geprüft, ob seine ursprüngliche Entscheidung auch unter veränderten Umständen aufrecht zu erhalten sei. Er habe im Jahre 1994 die Vorschriften über die Braunkohlenplanung um Bestimmungen ergänzt, nach denen das Vorhaben auf seine Umweltverträglichkeit zu überprüfen sei. Seinerzeit habe sich das Planungsverfahren Garzweiler II seinem Abschluß genähert. Dem Gesetzgeber sei bekannt gewesen, auf welche Vorhaben sich die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes NW bezögen, die er ergänzt, geändert und damit zugleich in ihrer Gesamtheit bestätigt habe. Über diese Vorschriften hinaus habe der Landtag NW weder über das "Ob" des konkreten Tagebaus Garzweiler II noch über dessen räumliche Ausdehnung (den Standort) durch Gesetz entscheiden müssen.
- VerfGH 9/95 -