Normenkontrollverfahren gegen nordrhein-westfälisches Haushaltsgesetz 1995 erfolglos
Vor dem Verfassungsgerichtshof NW ist ein gegen Regelungen des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans 1995 gerichteter Normenkontrollantrag des Landtagsabgeordneten und CDU-Fraktionsvorsitzenden Dr. Helmut Linssen und weiterer 86 CDU-Landtagsabgeordneter erfolglos geblieben.
Die Antragsteller hatten gerügt, die Landesregierung werde durch die beanstandeten Regelungen ermächtigt, beliebige Grundstücke unabhängig von Wert und Bedeutung zu erwerben; die Landesregierung könne auf diese Weise am Parlament vorbei Strukturpolitik betreiben, indem sie durch gezielten Ankauf von Grundstücken Verwaltungskapazitäten verlagere.
In der mündlichen Begründung des heute verkündeten Urteils führte Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u. a. aus:
Die Ermächtigung der Exekutive zum Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken für den Bau- und Unterbringungsbedarf des Landes in einem sog. Leertitel des Haushaltsplans 1995 verstoße nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der sachlichen Spezialität und der Haushaltsklarheit und -wahrheit. Es sei gerechtfertigt, von der Ausweisung genau bezeichneter Grundstücke im Haushaltsplan abzusehen, um der Exekutive die notwendige Flexibilität beim Erwerb von Grundstücken zu sichern. Eine Aushöhlung parlamentarischer Rechte durch eine gezielte "Strukturpolitik" sei schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Kompetenz zur Festlegung eines Behördensitzes in der Regel der Regierung zustehe. Soweit der beanstandete Leertitel u. a. aus den Erlösen aus dem Verkauf von Grundstücken des Landes gespeist werde und damit der Höhe nach unbestimmt sei, sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich; diese haushaltsrechtliche Konstruktion diene der legitimen Zielsetzung, das Landesvermögen in Form von Grundstücken zu erhalten.
- VerfGH 5/95 -